Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2031
BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78 (https://dejure.org/1982,2031)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1982 - 2 C 22.78 (https://dejure.org/1982,2031)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1982 - 2 C 22.78 (https://dejure.org/1982,2031)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,2031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Evangelischer Geistlicher - Pfarrerdienstverhältnis - Statusklage - Landeskirche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 [230]; 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwGE 25, 226 [229 ff.]; 28, 345 [349]).

    Das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen gehört - wie bereits dargelegt wurde - wesensmäßig zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche in dem Sinne, daß sie (insgesamt) materiell dem alleinigen Aufgabenbereich der Kirche unterfallen (BVerwGE 28, 345 [349]).

    In den vom Bundesverwaltungsgericht bisher entschiedenen Fällen wurde jeweils durch Auslegung festgestellt, daß "kraft erkennbarer Willenseinigung zwischen Staat und Kirche für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und deren Geistlichen der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet" sei (BVerwGE 25, 226 [233]) oder daß "nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben" sei (BVerwGE 28, 345 [348]) oder daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten "hier jedenfalls auf Grund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben" sei (BVerwGE 30, 326 [327]).

    Zwar gehört das allgemeine Kirchenrecht nicht zum revisiblen Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO (BVerwGE 19, 252 [258]; 28, 345 [348]).

    Wegen der jeweils ausdrücklich festgestellten Zuweisung an die staatlichen Gerichte hat das Bundesverwaltungsgericht bisher die Frage offengelassen, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe" (BVerwGE 28, 345 [348]; in gleicher Weise BVerwGE 30, 326 [327]).

    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, weil diese Vorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (BVerwGE 28, 345 [351] und Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 38.81 - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [a.a.O.]).

    Es liegt auf der Hand, daß kein Verstoß gegen dieses Grundrecht daraus hergeleitet werden kann, daß ein in den Wartestand versetzter Geistlicher nur Wartegeld bezieht (vgl. BVerwGE 28, 345 [352]; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 98.64
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334 f.]; 57, 220 [243]; BVerwGE 25, 226 [229], Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 182 = NJW 1981, 1972], dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 - [Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 26 [1982], 382]).

    Die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie, die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ausdrücklich anerkannt werden, beinhalten nicht nur, daß die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung verliehen und entzogen werden dürfen (BVerwGE 25, 226 [230]), sondern auch, daß die Kirchen und Religionsgesellschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im einzelnen haben (vgl. Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Die Grundrechte, Hrsg. Bettermann u.a., Berlin 1960, IV 1, S. 111 ff. [S. 187]; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, München 1973, S. 116; BSG, Urteil vom 20. April 1972, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 17 [1972], 420 [422]; Frank, Dienst- und Arbeitsrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland [Hdb.d.StKR.] Bd. I, 669 ff. [676]).

    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 [230]; 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daraus folge, "daß für das hier in Rede stehende den Fortbestand des Gesamtstatus des Klägers als Geistlicher betreffende Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht eröffnet ist" (BVerwGE 25, 226 [230 f.]).

    Aus alledem folgt für den vorliegenden Fall: Die gerichtliche Entscheidung über die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, weiterhin bei der Beklagten als zweiter Pfarrer sein Amt auszuüben, die seinen Status als Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen betrifft, würde das in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften verletzen, da ein dem Klagebegehren entsprechendes Erkenntnis die kirchliche Ämterhoheit unzulässig einschränken würde (vgl. BVerwGE 25, 226 [230]).

    Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwGE 25, 226 [229 ff.]; 28, 345 [349]).

    In den vom Bundesverwaltungsgericht bisher entschiedenen Fällen wurde jeweils durch Auslegung festgestellt, daß "kraft erkennbarer Willenseinigung zwischen Staat und Kirche für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und deren Geistlichen der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet" sei (BVerwGE 25, 226 [233]) oder daß "nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben" sei (BVerwGE 28, 345 [348]) oder daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten "hier jedenfalls auf Grund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben" sei (BVerwGE 30, 326 [327]).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334 f.]; 57, 220 [243]; BVerwGE 25, 226 [229], Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 182 = NJW 1981, 1972], dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 - [Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 26 [1982], 382]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Kirchen innerhalb des dargelegten Rahmens der eigenen Angelegenheiten nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [334]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; vgl. auch Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 - [beide NJW 1980, 1041]).

    Eine Maßnahme, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine "innere kirchliche Angelegenheit" auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (BVerfGE 42, 312 [334]).

    Dem steht auch § 135 Satz 2 BRRG nicht entgegen, wonach es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen ist, "die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln..."; denn mit dieser Regelung ist es den Religionsgemeinschaften vom staatlichen Gesetzgeber her ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt überlassen, ihr Amtsrecht entsprechend dem staatlichen Beamtenrecht, wie es im Beamtenrechtsrahmengesetz enthalten ist, zu regeln, - d.h. die Kirche kann selbst entscheiden, ob und wie die "entsprechende" kirchliche Regelung aussehen soll (BVerfGE 42, 312 [339]).

    Ist aber - wie vorliegend - von der Möglichkeit des § 135 Satz 2 BRRG kein Gebrauch gemacht worden, so verbleibt es bei der die Grenze zwischen staatlichem und kirchlichem Recht insoweit bloß bestätigenden Bedeutung dieser Bestimmung (vgl. BVerfGE 42, 312 [340]).

    Die rechtlichen Regelungen sind nach Auffassung der Kirchen jeweils vom Amt her "gefordert" (BVerfGE 42, 312 [336]).

  • BVerfG, 28.11.1978 - 2 BvR 316/78
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, z.B. die Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; für die Entfernung eines Pfarrers aus dem Dienst einer Evangelisch-Lutherischen Landeskirche vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [NJW 1980, 1041]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Kirchen innerhalb des dargelegten Rahmens der eigenen Angelegenheiten nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [334]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; vgl. auch Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 - [beide NJW 1980, 1041]).

    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, weil diese Vorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (BVerwGE 28, 345 [351] und Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 38.81 - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [a.a.O.]).

    Es liegt auf der Hand, daß kein Verstoß gegen dieses Grundrecht daraus hergeleitet werden kann, daß ein in den Wartestand versetzter Geistlicher nur Wartegeld bezieht (vgl. BVerwGE 28, 345 [352]; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VI C 1.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 [230]; 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    In den vom Bundesverwaltungsgericht bisher entschiedenen Fällen wurde jeweils durch Auslegung festgestellt, daß "kraft erkennbarer Willenseinigung zwischen Staat und Kirche für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und deren Geistlichen der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet" sei (BVerwGE 25, 226 [233]) oder daß "nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben" sei (BVerwGE 28, 345 [348]) oder daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten "hier jedenfalls auf Grund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben" sei (BVerwGE 30, 326 [327]).

    Wegen der jeweils ausdrücklich festgestellten Zuweisung an die staatlichen Gerichte hat das Bundesverwaltungsgericht bisher die Frage offengelassen, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe" (BVerwGE 28, 345 [348]; in gleicher Weise BVerwGE 30, 326 [327]).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 49.78

    Verwaltungsrechtsweg - Rechtsanwalt - Kirchliches Verwaltungsgericht -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334 f.]; 57, 220 [243]; BVerwGE 25, 226 [229], Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 182 = NJW 1981, 1972], dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 - [Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 26 [1982], 382]).

    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 [230]; 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    Die dienstrechtlichen Regelungen gehören untrennbar zum Amt und unterfallen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334 f.]; 57, 220 [243]; BVerwGE 25, 226 [229], Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 182 = NJW 1981, 1972], dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 - [Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 26 [1982], 382]).

    Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, z.B. die Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; für die Entfernung eines Pfarrers aus dem Dienst einer Evangelisch-Lutherischen Landeskirche vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [NJW 1980, 1041]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Kirchen innerhalb des dargelegten Rahmens der eigenen Angelegenheiten nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [334]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; vgl. auch Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 - [beide NJW 1980, 1041]).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerfGE 18, 385 [387]).

    Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334 f.]; 57, 220 [243]; BVerwGE 25, 226 [229], Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 182 = NJW 1981, 1972], dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 - [Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 26 [1982], 382]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Kirchen innerhalb des dargelegten Rahmens der eigenen Angelegenheiten nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [334]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; vgl. auch Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 - [beide NJW 1980, 1041]).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78

    Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    Zur Frage des Rechtsweges für die Klage eines evangelischen Geistlichen betreffend sein Pfarrerdienstverhältnis (Statusklage) einschließlich seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegen seine Landeskirche (wie Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).

    Dabei wurde für den Teil der Revision, der den Status des Klägers betrifft wie bei Statusklagen von Beamten ein Jahresgrundgehalt (geschätzt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe A 13) in Höhe von 39.400 DM zugrunde gelegt; von diesem Betrag wurde in den Verfahren BVerwG 2 C 20.78, 2 C 21.78 und 2 C 22.78 jeweils ein Drittel (13.133 DM) und für die bezifferte Geldforderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG 1.074 DM angesetzt.

  • BGH, 16.03.1961 - III ZR 17/60

    Rechtsweg für kirchenrechtliche Ansprüche

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 [230]; 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    In ähnlicher Weise ist in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils festgestellt worden, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung der Rechtsprechungskompetenz an die staatlichen Gerichte erfolgt sei (vgl. BGHZ 12, 321 [325]; 34, 372 [374]; 46, 96 [99]).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • EGMR, 28.06.1978 - 6232/73

    König ./. Deutschland

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81

    Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des

  • BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 20.78

    Evangelischer Geistlicher - Pfarrerdienstverhältnis - Statusklage - Landeskirche

  • BVerwG, 15.09.1965 - VI C 37.64

    Möglichkeit der Ersetzung eines im ersten Rechtszug ergangenen Prozessurteils

  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 199/64

    Zuständigkeit für vermögensrechtliche Ansprüche von Pfarrern

  • BGH, 18.02.1954 - III ZR 311/52

    Nachprüfung kirchlichen Verfassungsrechts

  • BVerwG, 08.02.1968 - II C 92.67

    Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Überleitung vergleichbarer Gruppen von

  • EKMR, 07.12.1981 - 9501/81

    X. v. the FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 89/55

    Amtshaftung für Kirchenbeamte

  • BVerfG, 12.02.1981 - 1 BvR 567/77

    Kirchliches Verwaltungsgericht - Prozeßvertretung - Andere Konfession des

  • BVerfG, 06.04.1979 - 2 BvR 356/79
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12

    Verwaltungsrechtsweg gegen kirchliche Disziplinarmaßnahme

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 25.11.1982 (2 C 21.78, 2 C 22.78 und 2 C 38.81, jeweils Juris) die Frage erörtert - und letztlich offen gelassen - hat, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe", ist eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht gegeben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht